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Verjährung unterbrechen – so bleibt Ihre Forderung durchsetzbar
Wer zu lange wartet, verliert seine Forderung durch Verjährung. Das Tückische: Die weit verbreitete Annahme, ein Brief oder eine Mahnung genüge, ist in der Schweiz falsch. So machen Sie es richtig.
Der häufigste Irrtum
Eine Mahnung, Zahlungserinnerung oder Mängelrüge unterbricht die Verjährung nicht (anders als teils in Deutschland). Sie können also nicht einfach alle paar Jahre einen Brief schicken und hoffen, dass die Forderung dadurch „am Leben" bleibt.
Was die Verjährung wirklich unterbricht (Art. 135 OR)
- Betreibung (Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt),
- Schlichtungsgesuch oder Klage vor Gericht,
- Schuldanerkennung durch den Schuldner – z. B. eine Teilzahlung, Zinszahlung oder schriftliche Anerkennung.
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen (Art. 137 OR).
Die Fristen hängen vom Anspruch ab
- 10 Jahre: allgemeine Forderungen (Art. 127 OR).
- 5 Jahre: u. a. Miet-, Lohn- und periodische Forderungen (Art. 128 OR).
- 3 Jahre (relativ): Schadenersatz aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung.
- 2 Jahre: Gewährleistung beim Kauf (5 Jahre bei Bauwerken).
Die beiden richtigen Werkzeuge
1. Betreibung: Reichen Sie ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners ein. Das unterbricht die Verjährung und bringt oft Bewegung in die Sache.
2. Verjährungsverzicht: Lassen Sie den Schuldner schriftlich erklären, für eine bestimmte Zeit auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (Art. 141 OR, max. 10 Jahre). So gewinnen Sie Zeit, ohne gleich betreiben zu müssen.
- Reicht eine eingeschriebene Mahnung?
- Nein – für die Unterbrechung braucht es Betreibung, Klage/Schlichtung oder eine Anerkennung des Schuldners.
- Was kostet die Vorlage?
- Betreibungsbegehren CHF 5, Verjährungsverzicht CHF 2 – sofort als PDF oder Word.
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