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Strafbefehl erhalten? So erheben Sie Einsprache

Ein Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn Sie nicht reagieren – und zwar schon nach 10 Tagen. Hier steht, wie die Einsprache funktioniert, wann sie sich lohnt und worauf Sie achten müssen.

Die wichtigste Regel: 10 Tage

Gegen einen Strafbefehl können Sie innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 StPO). Ohne Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil – inklusive Eintrag, Busse bzw. Strafe und Kosten.

Fristwahrung: Es genügt, wenn Sie die Einsprache am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben (Poststempel). Senden Sie sie per Einschreiben an die Behörde, die den Strafbefehl erlassen hat.

Müssen Sie begründen?

Als beschuldigte Person nein – Ihre Einsprache ist auch ohne Begründung gültig (Art. 354 Abs. 2 StPO). Eine kurze, sachliche Begründung (z. B. «Ich war nicht der Lenker») kann aber sinnvoll sein, weil die Staatsanwaltschaft den Fall dann gezielter neu prüft.

Was nach der Einsprache passiert

  1. Die Staatsanwaltschaft prüft den Fall neu und kann Beweise abnehmen (z. B. Sie einvernehmen).
  2. Danach: Festhalten am Strafbefehl (der Fall geht ans Gericht), neuer Strafbefehl, Einstellung – oder Anklage.
  3. Die Einsprache kann bis zum Abschluss zurückgezogen werden.

Strafbefehl oder Ordnungsbusse?

Der Bussenzettel an der Windschutzscheibe ist meist eine Ordnungsbusse: Dort gilt keine 10-Tage-Einsprachefrist, sondern Sie haben 30 Tage, um das ordentliche Verfahren zu verlangen (statt zu bezahlen). Unsere Vorlage deckt beide Fälle ab – Sie wählen einfach aus.

Lohnt sich die Einsprache? Prüfen Sie nüchtern: Bei klarer Beweislage kann das ordentliche Verfahren teurer werden (Verfahrenskosten). Gute Chancen bestehen z. B. bei Verwechslung des Lenkers, Messfehlern oder falscher Sachverhaltsdarstellung.

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Was kostet mich die Einsprache beim Staat?
Die Einsprache selbst ist gratis. Kommt es zum Gerichtsverfahren und verlieren Sie, tragen Sie in der Regel die Verfahrenskosten.
Kann ich die Einsprache auf einen Teil beschränken?
Ja, z. B. nur auf die Sanktion oder die Kosten. Für Laien empfiehlt sich im Zweifel die Einsprache «vollumfänglich» – so bleibt alles offen.
Die Frist ist fast abgelaufen – was tun?
Heute noch per Einschreiben senden (Poststempel zählt). Eine Begründung können Sie oft nachreichen; entscheidend ist die fristgerechte Einsprache.
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. LegalConsul ist keine Anwaltskanzlei; für Vollständigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen. Bei schweren Vorwürfen empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung. Es gilt unser Haftungsausschluss.